Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.2013

Geschäftszahl

2010/08/0257

Rechtssatz

Auch "ein der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt dienendes Arbeitsverhältnis im Rahmen eines sozialökonomischen Betriebes (SÖB) oder eines gemeinnützigen Beschäftigungsprojektes (GBP)" ist seit Inkrafttreten der AlVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2007, als (zumutbare) Beschäftigung anzusehen (Paragraph 9, Absatz 7, AlVG). Ein Verhalten im Sinn von Paragraph 10, Absatz eins, AlVG im Hinblick auf einen sozialökonomischen Betrieb (Verweigerung oder Vereitelung einer Beschäftigung oder Nichtannahme einer vom sozialökonomischen Betrieb angebotenen Beschäftigung) kann daher zum Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe führen vergleiche die hg. Erkenntnisse vom 7. September 2011, Zl. 2009/08/0111, und vom 22. Februar 2012, Zl. 2009/08/0077).