Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.03.2013

Geschäftszahl

2010/08/0229

Rechtssatz

Es ist von den näheren Modalitäten des arbeitsbezogenen Verhaltens abhängig, ob die Tätigkeit als Discjockey im Rahmen einer abhängigen Beschäftigung oder im Rahmen eines freien Dienstverhältnisses erbracht wird. Gleiches gilt für die insoweit vergleichbare Tätigkeit eines Lightjockeys.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2013:2010080229.X06