Verwaltungsgerichtshof
14.03.2013
2010/08/0229
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Pflichtversicherung eines Discjockeys nach dem ASVG (und dem AlVG) mehrfach näher auseinandergesetzt. Dabei hat er ausdrücklich festgehalten, dass die Arbeitszeit (Öffnungszeiten der Diskothek) und der Arbeitsort (Lokal) als unterscheidungskräftige Merkmale nicht herangezogen werden könnten, da diese durch die Natur der Sache bestimmt werden. Es komme daher dem arbeitsbezogenen Verhalten entscheidende Bedeutung zu vergleiche das hg. Erkenntnis vom 20. April 1993, Zl. 91/08/0180, mwN). Insoweit sei zwischen Personen zu differenzieren, die angestellt werden, um Platten aufzulegen ("herkömmliches Bild eines Discjockeys"), und jenen, die ohne Einflussnahme auf das Wie und Wann ihr Programm darbieten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 8. Februar 1994, Zl. 92/08/0125). In diesem zweiten Fall wäre die Tätigkeit eines Discjockeys im Rahmen eines freien Dienstvertrages anzunehmen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 17. Oktober 2012, Zl. 2010/08/0259, mwN).
ECLI:AT:VWGH:2013:2010080229.X05