Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2010/08/0183

Rechtssatz

Als berechtigt erweist sich im vorliegenden Fall die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung des erstmals in der Berufung gestellten Antrags des Beschwerdeführers auf Zustimmung zur Nachentrichtung von verjährten Pensionsversicherungsbeiträgen gemäß Paragraph 68 a, ASVG. Die belangte Behörde hat verkannt, dass diese Frage nicht Sache des Einspruchsbescheides gewesen ist und das Ende des Instanzenzuges gemäß Paragraph 415, ASVG beim Landeshauptmann daher nicht als Zurückweisungsgrund herangezogen werden kann. Die belangte Behörde war zwar für die Behandlung dieses Antrags funktionell nicht zuständig, jedoch hätte sie dies nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht zur Zurückweisung des Antrags berechtigt. Vielmehr wäre sie verpflichtet gewesen, den Antrag gemäß Paragraph 357, ASVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an zuständige Behörde (die Gebietskrankenkasse) weiterzuleiten vergleiche das hg. Erkenntnis vom 4. November 2009, Zl. 2009/17/0147, mwN).