Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2010/08/0183

Rechtssatz

Einer familienhaften Beschäftigung iSd Paragraph 98, ABGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig ("hauptberuflich") ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd Paragraph 98, ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90, zweiter Satz ABGB hinausgehen kann.