Verwaltungsgerichtshof
23.05.2012
2010/08/0183
Einer familienhaften Beschäftigung iSd Paragraph 98, ABGB steht nicht entgegen, dass es sich um eine vollzeitig ("hauptberuflich") ausgeübte Beschäftigung gehandelt hat, weil eine Mitwirkung im Erwerb des anderen Ehegatten iSd Paragraph 98, ABGB über den Umfang der bloßen Mitwirkungspflicht nach Paragraph 90, zweiter Satz ABGB hinausgehen kann.