Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.05.2012

Geschäftszahl

2010/08/0183

Rechtssatz

Die Abgrenzung familiärer Beschäftigungsverhältnisse von solchen, die in wechselseitigen rechtlichen Verpflichtungen ihren Grund haben, bereitet vor allem deshalb Schwierigkeiten, weil der tatsächliche Vorgang der Mitarbeit Angehöriger bei sämtlichen denkbaren Rechtsformen gleich aussieht und das äußere Bild eines solchen Leistungsaustausches daher ebenso gut in den vertraglichen wie in den familiären Bereich eingeordnet werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1980, Zl. 1205/78, VwSlg 10258 A/1980, sowie das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Oktober 1983, VfGH Slg. 9815, mwN).