Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

2010/08/0165

Rechtssatz

Es ist in keiner Weise ersichtlich, dass die in letzter Instanz entscheidende Behörde (der unabhängige Verwaltungssenat) - bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrundes - gehindert wäre, die von ihr getroffene Entscheidung zu "revidieren".