Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

2010/08/0165

Rechtssatz

Aus welchem Grunde der Umstand, dass die Entscheidung über den Antrag auf Wiederaufnahme durch jene Behörde, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat (bzw. durch den unabhängigen Verwaltungssenat), zu erfolgen hat, dem Artikel 6 EMRK widersprechen solle, ist nicht ersichtlich vergleiche die Entscheidung EGMR vom 16. September 2010, Schelling, Nr. 46128/07).