Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.2012

Geschäftszahl

2010/08/0165

Rechtssatz

Dass ein "neu entstandenes" Beweismittel wie die spätere Erklärung eines (potentiellen) Zeugen ganz allgemein ungeeignet sei, gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG zur Wiederaufnahme des Verfahrens zu führen, trifft nicht zu, zumal dies schon der Gesetzeswortlaut vor allem für den Fall nicht ausschließt, dass dabei bisher unbekannt gebliebene Tatsachen hervorkommen vergleiche hiezu näher das hg. Erkenntnis vom 19. April 2007, Zl. 2004/09/0159, mwN).