Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.09.2012

Geschäftszahl

2010/08/0133

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/08/0135 E 28. März 2012 RS 2

Stammrechtssatz

Im Gegensatz zu den Fällen einer Einbindung in eine Betriebsorganisation im engeren Sinne tritt in Fällen einer Beschäftigung "im delegierten Aktionsbereich eines Unternehmens" vergleiche Krejci, Das Sozialversicherungsverhältnis, 31) - wie z.B. bei der Tätigkeit eines Vertreters oder eines Außendienstmitarbeiters - die sonst für die abhängigen Arbeitsverhältnisse typische Unterordnung nicht so auffällig zu Tage, sodass bei der Beantwortung der Frage, ob bei einer solchen Tätigkeit ein Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vorgelegen ist, anderen Merkmalen eine ganz besondere Bedeutung zugemessen werden muss. Insbesondere sind in diesem Zusammenhang die Weisungsgebundenheit in einer bestimmten Art, das Konkurrenzverbot, der Bezug eines Fixums oder einer Spesenvergütung, die Berichterstattungspflicht sowie die mangelnde Verfügung über eine eigene Betriebsstätte und eigene Betriebsmittel als für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgebliche Merkmale zu bezeichnen. Diese Grundsätze gebieten aber im Einzelfall die Auseinandersetzung mit der Frage, ob tatsächlich diese Kriterien vorliegen, wobei dann bei einem Zusammentreffen von Merkmalen der Abhängigkeit und solchen, die auf eine Unabhängigkeit hinweisen, das Überwiegen der einen oder anderen Merkmale entscheidend ist (Hinweis: E 4. Juni 2008, 2007/08/0252).