Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Geschäftszahl

2010/08/0110

Rechtssatz

Ein neuerlicher Computerausdruck des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, in dem entscheidungswesentliche Daten berichtigt wurden, kommt als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG in Betracht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1987, Zl. 83/08/0066).