Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.10.2012

Geschäftszahl

2010/08/0110

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 94/08/0290 E 23. Jänner 1996 RS 3

Stammrechtssatz

Der Umstand, daß im Paragraph 357, Absatz eins, ASVG die Bestimmungen des AVG über das Ermittlungsverfahren (mit Ausnahme des Paragraph 38, AVG) nicht für anwendbar erklärt wurden, enthebt die Sozialversicherungsträger - auch unter Berücksichtigung der Intention des Sozialversicherungsgesetzgebers auf rationelle Gestaltung der Massenverfahren nach diesen Gesetzen - nicht der Verpflichtung, den maßgebenden Sachverhalt in ausreichendem Maße festzustellen (Hinweis E 26.11.1982, 82/08/0127, 0128).