Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.02.2013

Geschäftszahl

2010/08/0090

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/08/0197 E 18. Juni 1991 VwSlg 13457 A/1991 RS 4

Stammrechtssatz

Die Pensionsversicherungspflicht derjenigen, die iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, BPVG und BSVG in der Landwirtschaft und Forstwirtschaft selbständig erwerbstätig sind, knüpft nicht an das Eigentum an den landwirtschaftlichen forstwirtschaftlichen Flächen, auf denen ein oder mehrere Betriebe (iSd "organisatorischen Einheit") geführt werden, sondern vielmehr daran an, wer den oder die Betriebe auf seine Rechnung und Gefahr führt (Hinweis E 27.3.1981, 08/0558/79). Trifft dies für mehrere Personen zu, so liegt eine Betriebsführung (Bewirtschaftung: vergleiche Paragraph 140, BSVG) auf gemeinsame Rechnung und Gefahr dieser Personen vor.