Verwaltungsgerichtshof
14.11.2012
2010/08/0078
GRS wie 92/10/0101 E 28. September 1992 RS 1
(hier nur erster Satz)
Zur lückenlosen Begründung gehört nicht nur die Feststellung des Sachverhaltes, sondern auch die Anführung der Beweismittel (im einzelnen), auf die die Feststellungen gegründet werden. Dabei ist bei jedem Beweismittel anzuführen, welche Tatsache auf dieser Grundlage als feststehend erachtet wird.