Verwaltungsgerichtshof
28.11.2013
2010/07/0241
Mit der Herstellung eines Zustandes, der einem erlassenen, im Instanzenzug angefochtenen wasserpolizeilichen Auftrag entspricht, ist keine von der Berufungsbehörde zu beachtende Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes zu erblicken vergleiche E 13. Dezember 1994, 91/07/0098).