Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2010/07/0238

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass ein Produkt als Abfall zu qualifizierenden Klärschlamm enthält, rechtfertigt die Feststellung dieses Produktes als Abfall. Liegt nämlich eine Mischung von Inputkomponenten vor, von denen mindestens eine Komponente Abfall ist, wobei das Gemisch der Inputmaterialien (untrennbar) Abfall beinhaltet, so stellt es selbst Abfall dar (Hinweis E 11. September 2003, 2003/07/0037; E 6. November 2003, 2002/07/0159).