Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2010/07/0238

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 10, Absatz eins, ALSAG 1989 ist jene Rechtslage anzuwenden, die zu dem Zeitpunkt gegolten hat, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 25. Juni 2009, 2006/07/0105). Auch die Rechtsmittelbehörde trifft die Obliegenheit zur Anwendung jener Rechtslage, die zu dem Zeitpunkt galt, zu dem der die Beitragspflicht auslösende Sachverhalt verwirklicht worden war vergleiche E 20. Mai 2009, 2006/07/0103).