Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.2012

Geschäftszahl

2010/07/0222

Rechtssatz

Nach Paragraph 40, Absatz eins, Slbg EinforstungsrechteG 1986 in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, des AgrVG gilt auch in einem Verfahren auf Zuerkennung eines Elementarholzbezugs nach Paragraph 45, Slbg EinforstungsrechteG 1986 die Bestimmung des Paragraph 10, AVG. Demnach steht es aber grundsätzlich jeder Partei frei, ob sie gegenüber der Behörde selbst einschreiten oder sich vertreten lassen will, sodass die mitbeteiligte Österreichische Bundesforste AG als rechts- und handlungsfähige juristische Person selbst durch ihre Organe handeln konnte, ohne sich von der Finanzprokuratur vertreten lassen zu müssen. Eine Anwaltspflicht besteht im Verwaltungsverfahren nicht. Schließlich sieht auch Paragraph 14, des BundesforsteG 1996, keine Verpflichtung, sondern nur eine Möglichkeit der Vertretung durch die Finanzprokuratur vor.