Verwaltungsgerichtshof
26.06.2012
2010/07/0222
GRS wie 89/07/0147 E 13. März 1990 VwSlg 13140 A/1990 RS 1
Steht einem Einforstungsberechtigten urkundlich ein Elementarholzbezug nur bei einem von ihm nicht selbst verschuldeten Elementarereignis zu, dann ist die Verschuldensfrage ohne Beweislastregeln von der Agrarbehörde auf Grund amtswegiger Ermittlungen zu klären. Sie sind dabei gem Paragraph 45, Absatz 2, AVG verpflichtet, unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens zu beurteilen, ob Tatsachen, aus denen sich allenfalls ein schuldhaftes Handeln des Berechtigten ableiten ließe, als erwiesen anzunehmen oder nicht.