Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.09.2013

Geschäftszahl

2010/07/0219

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 33 b, Absatz 10, Satz 3 WRG 1959 ist eine Ausnahmebewilligung kurz zu befristen. Eine Bewilligungsdauer von zehn Jahren, die offenbar der Standzeit (Lebensdauer) einer Vorreinigungsanlage entspricht, ist keinesfalls als "kurze Befristung" im Sinne dieser Bestimmung anzusehen.