Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2010/07/0219
Die Amtsbeschwerdebefugnis nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 setzt einen rechtskräftigen Bescheid voraus, weshalb sich ein Verständnis als Vorschrift über das Verfahren iSd Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 verbietet. Dem steht auch nicht entgegen, dass das AWG 2002 in Paragraph 87 b, Absatz eins, für eine andere Verfahrenskonstellation selbst eine Amtsbeschwerdebefugnis normiert. Auch diese stützt sich auf Artikel 131, Absatz 2, B-VG und kann ihrerseits eine Anwendung der Amtsbeschwerdebefugnis nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 (hier im Fall der Indirekteinleitung von Sickerwässern) nicht ausschließen. Die Beschwerdebefugnis nach Paragraph 33 b, Absatz 10, WRG 1959 ist auch keine Bestimmung über die Parteistellung iSd Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002. "Bestimmungen über die Parteistellung" nach Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 sind nämlich auch solche, die den Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheids betreffen.