Verwaltungsgerichtshof
26.09.2013
2010/07/0219
Nach Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 gelten (im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen) für das Verfahrensrecht nur die allgemeinen Regelungen des AVG und die Sonderbestimmungen des AWG 2002, nicht jedoch die verfahrensrechtlichen Sonderbestimmungen - die "reinen Verfahrensvorschriften" - in den nach dieser Bestimmung mitanzuwendenden Vorschriften. Mit diesen nicht anwendbaren Vorschriften sind ausschließlich jene Verfahrensvorschriften in den jeweiligen Materiengesetzen gemeint, die den Verfahrensabschnitt bis zur Rechtskraft des das Verfahren beendenden Bescheids betreffen.