Verwaltungsgerichtshof
24.01.2013
2010/07/0218
Mit einem Feststellungsbescheid nach Paragraph 10, ALSAG 1989 wird kein Schuld- oder Strafausspruch getroffen. Ein solcher Feststellungsbescheid kann daher auch nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4, des 7 ZP MRK verstoßen.
ECLI:AT:VWGH:2013:2010070218.X05