Verwaltungsgerichtshof
25.07.2013
2010/07/0213
GRS wie 98/07/0173 E 23. November 2000 RS 2
Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem den Paragraphen 32 und 137 WRG ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung (Hinweis E 27. März 1990, 89/07/0051).