Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2010/07/0213

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 98/07/0173 E 23. November 2000 RS 2

Stammrechtssatz

Ausschlaggebend für die Strafbarkeit eines Verhaltens gem den Paragraphen 32 und 137 WRG ist das Vorliegen einer verbotenerweise, weil bewilligungslos vorgenommenen, beabsichtigten oder von vornherein zu gewärtigenden Einwirkung bzw Verunreinigung (Hinweis E 27. März 1990, 89/07/0051).