Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.07.2013

Geschäftszahl

2010/07/0213

Rechtssatz

Paragraph 10, WRG 1959 setzt die Absicht zur Benutzung oder Erschließung des Grundwassers voraus (Hinweis E 24. April 2008, 2005/07/0037). In einem außerplanmäßig - gleichsam als Unfall - zustande gekommenen Grundwasseranschnitt mit darauffolgendem Abpumpen des Wassers in ein Oberflächenwasserkanalsystem kann keine nach Paragraph 10, WRG 1959 erforderliche Erschließungs- oder Benützungsabsicht erkannt werden.