Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.2013

Geschäftszahl

2010/07/0205

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2009/07/0175 E 22. Dezember 2011 RS 7

Stammrechtssatz

Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).