Verwaltungsgerichtshof
27.06.2013
2010/07/0205
GRS wie 2009/07/0175 E 22. Dezember 2011 RS 7
Grundeigentümern im Schutzgebietsbereich sind - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - gemäß Paragraph 34, Absatz 4, WRG 1959 für die durch Schutzgebietsanordnungen erfolgenden Beschränkungen ihres Eigentums vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen. Darüber hinaus ist Paragraph 34, Absatz eins, WRG 1959 der Grundsatz der Eingriffsminimierung immanent: Anordnungen im Sinne dieser Gesetzesstelle sollen nur in dem Ausmaß getroffen werden, in dem sie im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erforderlich sind vergleiche E 22. April 2010, 2008/07/0099).