Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.2012

Geschäftszahl

2010/07/0172

Rechtssatz

Den Anforderungen an eine gesetzmäßige Begründung entspricht ein auf Grund einer Interessenabwägung gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 ergangener Bescheid nur dann, wenn er in qualitativer und quantitativer Hinsicht nachvollziehbare Feststellungen über jene Tatsachen enthält, von denen Art und Ausmaß der verletzten Interessen iSd Paragraph eins, OÖ NatSchG 2001 abhängen, über jene Auswirkungen des Vorhabens, in denen eine Verletzung dieser Interessen zu erblicken ist, und über jene Tatsachen, die das anderweitige (private oder öffentliche) Interesse ausmachen, dessen Verwirklichung die beantragte Maßnahme dienen soll vergleiche E 17. März 1997, 92/10/0398; E 2. Juli 2008, 2004/10/0175).