Verwaltungsgerichtshof
24.05.2012
2010/07/0172
Die Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer 2, OÖ NatSchG 2001 in einem ersten Schritt zu prüfen, welches Gewicht der Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses am Natur- und Landschaftsschutz vergleiche Paragraph eins, OÖ NatSchG 2001) durch das Vorhaben zukäme, und dem in einem weiteren Schritt die öffentlichen und privaten Interessen, deren Verwirklichung das beantragte Vorhaben dienen soll, gegenüberzustellen. Hiefür bedarf es der eingehenden Darstellung des Gewichts dieser Eingriffe wie auch des Gewichts der damit abzuwägenden privaten und öffentlichen Interessen vergleiche E 17. März 1997, 92/10/0398; E 29. Juni 1998, 98/10/0037). In der Regel muss die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, eine Wertentscheidung sein, weil die konkurrierenden Interessen meist nicht monetär bewertbar und somit nicht berechenbar und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüberzustellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen.