Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.2013

Geschäftszahl

2010/07/0152

Rechtssatz

Hat derjenige, der einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 10, ALSAG 1989 begehrt, den Gegenstand des Feststellungsantrages spezifiziert, so ist von den AlSAG-Behörden der rechtserhebliche Sachverhalt gemäß Paragraph 39, Absatz 2, AVG von Amts wegen zu ermitteln, wobei sie nach Paragraph 45, Absatz 2, AVG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen haben, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Dabei kann sich allenfalls auch die Notwendigkeit der Aufnahme eines Beweises durch einen Sachverständigen iSd Paragraph 52, Absatz eins, AVG ergeben vergleiche E 12. Dezember 2002, 98/07/0166) und trifft den Antragsteller unter Umständen eine entsprechende Mitwirkungspflicht im Verfahren nach Paragraph 10, AlSAG 1989, wenn er seiner Nähe zur Sache wegen näher am Beweis ist vergleiche E 12. Dezember 2002, 98/07/0159). Stellen die von der Behörde angeforderten Unterlagen keine gesetzlich erforderlichen Bestandteile eines Antrages gemäß Paragraph 10, AlSAG 1989 dar, so können sie auch nicht Gegenstand eines Verbesserungsauftrages sein. Die Nichtvorlage der geforderten Unterlagen kann daher keinen Mangel begründen, der eine Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG - und damit eine Abweisung der Berufung des Antragstellers durch die Behörde - rechtfertigt.