Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0135

Rechtssatz

Mit der bescheidmäßig getroffenen Feststellung von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 fällt ein weiteres Feststellungsinteresse in Bezug auf die Zuordnung des Substanzrechtes am Regulierungsgebiet weg. Mit der Feststellung von Gemeindegut nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist nämlich geklärt, dass auf diese Agrargemeinschaften im Zusammenhang mit den als Gemeindegut bezeichneten Grundstücken die Bestimmungen des Tir FlVfLG 1996 in der Fassung der Tir FlVfLGNov 2010 Anwendung finden und dass der politischen Ortsgemeinde dort die Substanzrechte zukommen. Der Erlassung eines (weiteren) gesonderten Feststellungsbescheides über das Recht der Ortsgemeinde am agrargemeinschaftlichen Vermögen steht daher das Fehlen eines Feststellungsinteresses entgegen.