Verwaltungsgerichtshof
17.02.2011
2010/07/0128
Ein Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 spricht - bei Identität der Sache - bindend über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Diese Bindung erstreckt sich auch auf ein nachträgliches Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 vergleiche E 30. September 2010, 2009/07/0178).