Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2010/07/0115
Das OÖ Alm- KulturflächenschutzG 1999 verweist allgemein und undifferenziert auf die Ziele und Grundsätze des Paragraph 2, OÖ ROG 1994. Unter die dort genannten Ziele fällt auch die Erhaltung und Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung sowie die Erhaltung des typischen Orts- und Landschaftsbildes; unvermeidbare Eingriffe in die Landschaft sind durch entsprechende landschaftspflegerische Maßnahmen bestmöglich auszugleichen.