Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.2012

Geschäftszahl

2010/07/0115

Rechtssatz

Die Heranziehung des Ortsplaners zur Klärung der Frage, ob ein bestimmtes Projekt dem räumlichen Entwicklungskonzept entgegensteht, gründet sich durchaus auf die Besonderheit des Falles bzw auf die besondere Kenntnis des räumlichen Entwicklungskonzepts durch den Ortsplaner, der zur Beurteilung dieser Frage geradezu prädestiniert scheint (Hinweis E 3. November 1999, 98/06/0231; E 31. Juli 2007, 2006/05/0087; E 23. Oktober 2007, 2003/06/0167). Sind die zu beantwortenden Fachfragen insoweit besonderer Natur, als es auf die genaue Kenntnis der örtlichen Planungsabsichten ankommt, ist der als Sachverständiger beigezogene Ortsplaner daher als zur Beurteilung dieser Fragen besonders geeignet und nicht etwa als befangen anzusehen.