Verwaltungsgerichtshof
22.03.2012
2010/07/0115
Nach Paragraph 10, Absatz 3, OÖ Alm- KulturflächenschutzG 1999 ist eine Versagung dann geboten, wenn ein Widerspruch zu den Raumordnungszielen oder -grundsätzen des Paragraph 2, OÖ ROG 1994 besteht. Zu prüfen ist daher das Vorliegen eines solchen Widerspruchs. Daraus folgt zum einen, dass es sachgerecht erscheint, einen Sachverständigen für Raumordnung beizuziehen, der in der Lage ist, die in dieser Bestimmung angeführten Ziele und Grundsätze im konkreten Fall näher darzustellen und zu prüfen, ob ihnen durch die verfahrensgegenständliche Maßnahme entsprochen wird oder ob ein Widerspruch dazu vorliegt. Dass diese Prüfung "nur" von einem landwirtschaftlichen Sachverständigen, dessen Prüfungsumfang auf die rein landwirtschaftlichen Aspekte begrenzt wäre, vorgenommen werden könnte, ist hingegen nicht nachvollziehbar.