Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2010/07/0104

Rechtssatz

Eine verfehlte Rechtsmittelbelehrung der erstinstanzlichen Behörde in einem Bescheid nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959, in welchem diese auf die Berufungsmöglichkeit im Verwaltungsverfahren hingewiesen hat, vermag eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheids im Grunde des Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 in keinem Fall zu begründen; allenfalls vermag dies einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichts nach der genannten Gesetzesstelle darstellen (Hinweis E 23. April 1998, 98/07/0012).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2010/07/0105