Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2010/07/0104
GRS wie 96/07/0206 E 8. April 1997 RS 2
Berufungen, die sich gegen einen Ausspruch der Wasserrechtsbehörde erster Instanz nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG richten, sind von der Berufungsbehörde zurückzuweisen; zu einer inhaltlichen Entscheidung über eine solche Berufung fehlt ihr die Zuständigkeit (Hinweis E 20.4.1993, 92/07/0217).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2010/07/0105