Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2010/07/0104
Ein Abspruch über einen Antrag auf Entschädigung für die Inanspruchnahme von Quellwasser ist als Entscheidung über die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach Paragraph 117, Absatz eins, WRG 1959 zu qualifizieren und zwar auch dann, wenn der Antrag auf Entschädigung abgewiesen wird. Daraus folgt aber, dass eine Berufung gegen eine solche Entscheidung nicht zulässig ist. Gegenstand der im Paragraph 117, Absatz 4, WRG 1959 normierten sukzessiven Gerichtszuständigkeit sind nämlich wasserrechtsbehördliche Entscheidungen nicht nur über die Höhe, die Art, die Form und die Frist der Leistung von Entschädigungen, sondern auch über die Frage, ob eine Entschädigung überhaupt gebührt. Gegen den in der Abweisung eines Entschädigungsanspruchs liegenden Abspruch über die fehlende rechtliche Grundlage des Anspruchs hat der Antragsteller daher ebenso das in Paragraph 117, Absatz 6, WRG 1959 bezeichnete Gericht anzurufen wie jene Parteien, die mit Form, Art, Höhe und Frist einer zuerkannten Entschädigungsleistung nicht zufrieden waren vergleiche E 8. April 1997, 96/07/0206). Die Verfahrensrechtsfolgen erfassen jeglichen wie immer gestalteten, den Entschädigungs- oder Kostenersatzanspruch abschließenden behördlichen Abspruch vergleiche B 21. November 1996, 96/07/0196).
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
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