Verwaltungsgerichtshof
18.11.2010
2010/07/0098
GRS wie 2007/07/0095 E 24. Juli 2008 RS 7
(hier nur 1. und 2. Satz)
Die Bestimmung des Paragraph 62, NÖ BauO 1996 über die Anschlusspflicht dokumentiert ein grundsätzliches öffentliches Interesse am Anschluss und damit daran, dass Abwässer aus Liegenschaften über einen öffentlichen Kanal abgeleitet werden. Dieses öffentliche Interesse kann auch bei der Prüfung der öffentlichen Interessen nach Paragraph 105, WRG 1959 von Bedeutung sein. Es handelt sich dabei aber um kein absolutes Interesse. Paragraph 62, NÖ BauO 1996 enthält nämlich selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht. Sieht aber das Gesetz selbst Ausnahmen von der Anschlusspflicht vor, dann kann nicht von Vornherein davon ausgegangen werden, dass eine Bewilligung für eine Einzelabwasserbeseitigungsanlage bei Bestehen einer Anschlussmöglichkeit an einen öffentlichen Kanal aus öffentlichen Interessen von Vornherein unzulässig sei (Hinweis E 21. Februar 2008, 2005/07/0124, und 2006/07/0123).