Verwaltungsgerichtshof
28.04.2011
2010/07/0096
GRS wie 2009/07/0178 E 30. September 2010 RS 2
(hier ohne den ersten Satz)
Tatbestandsmerkmal eines wasserpolizeilichen Auftrages nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist das Vorliegen einer "eigenmächtig vorgenommenen Neuerung", also die bewilligungslose Vornahme wasserrechtlich bewilligungspflichtiger Maßnahmen. Zwischen einem rechtskräftigen wasserpolizeilichen Auftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 und einem Antrag auf Bewilligung desselben Vorhabens liegt hinsichtlich der Frage der Bewilligungspflicht Identität der Sache vor. Ein solcher wasserpolizeilicher Auftrag spricht über die wasserrechtliche Bewilligungspflicht desselben Vorhabens ab. Daraus folgt, dass die Bewilligungsbehörde an die dem Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu Grunde liegende Beurteilung des Vorhabens als bewilligungspflichtig gebunden ist. Dies allerdings nur dann, wenn sich seit dem wasserpolizeilichen Auftrag weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat. In rechtlicher Betrachtungsweise darf somit in den entscheidungsrelevanten Fakten keine wesentliche Änderung eingetreten sein.