Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0091
Die 1966 in einem Regulierungsbescheid getroffene rechtskräftige Feststellung agrargemeinschaftlicher Grundstücke als Gemeindegut iSd Tir GdO 1966 entfaltete Rechtswirkungen für die Zukunft. Eine der Folgen dieser Feststellung ist angesichts der Zuweisung des Eigentums an die Agrargemeinschaft - Hinweis E VfGH, VfSlg 18446 aus 2008, -, dass der Substanzwert an solchen Grundstücken der Gemeinde zukommt. Solche Agrargemeinschaften sind daher Gemeindegutsagrargemeinschaften nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996.