Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0091
Der VfGH hat in E vom 11. Juni 2008, VfSlg 18446 aus 2008,, zu einem Spruch in einem Regulierungsbescheid, mit dem festgestellt wurde, dass das Regulierungsgebiet ein agrargemeinschaftliches Grundstück in der Qualifikation des Paragraph 36, Absatz 2, Tir FlVfLG 1952 darstellt und im Eigentum der Agrargemeinschaft steht, die Ansicht vertreten, dass einem solchen Regulierungsakt kein verfassungswidriger Inhalt unterstellt werden darf. Wenn die Agrarbehörden in den Sechziger Jahren das Eigentum am Gemeindegut auf die Agrargemeinschaft übertragen haben, ist das durch das Vorbild der echten Agrargemeinschaften vielleicht nahe gelegt, im Blick auf das Ergebnis aber offenkundig verfassungswidrig gewesen. Wenn dieser Akt jedoch rechtskräftig geworden ist, ist Gemeindegut entstanden, das als Agrargemeinschaft organisiert ist. Die rechtskräftig gewordene Eigentumsübertragung hat nur das Eigentum auf die Agrargemeinschaft übertragen, an der Eigenschaft des Gemeindeguts nichts verändern können und wollen und daher auch nichts verändert. Bei Agrargemeinschaften, in deren Vergangenheit meist im Rahmen eines Regulierungsverfahrens ein Bescheid ergangen war, wonach "die agrargemeinschaftlichen Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 (Gemeindegut) sind und im Eigentum einer Agrargemeinschaft stehen" soll daher - so der VfGH weiter - die Substanz jedenfalls bei der Gemeinde bleiben. Diese Agrargemeinschaften stellen die "Gemeindegutsagrargemeinschaften" dar, die von Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 erfasst werden sollen.