Verwaltungsgerichtshof
23.02.2012
2010/07/0084
Grundsätzlich bringt die Gewässerreinhaltung Vorteile im allgemeinen Interesse mit sich, welche die Nachteile von Leitungsdienstbarkeiten erheblich überragen vergleiche E 2. Februar 1990, 89/07/0066 bis 0068; E 24. Oktober 1995, 94/07/0062; betreffend Errichtung von Ortskanalisationen). Nichts anderes gilt aber in dem Fall, in dem der Abwasseranfall aus der Nutzung eines rechtskräftig baurechtlich bewilligten, im Bauland liegenden Gebäudes zu Wohnzwecken resultiert.
ECLI:AT:VWGH:2012:2010070084.X06