Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.02.2012

Geschäftszahl

2010/07/0076

Rechtssatz

Wenn wesentliche Teile einer Wasserbenutzungsanlage grundfest in dem Sinn sind, dass sie ihrer Zweckbestimmung nach nicht an einen anderen Ort bewegt werden sollen, kommt eine Sonderrechtsfähigkeit der Anlage nur in Betracht, wenn sie als Superädifikat errichtet wurde oder Zubehör zu einem Baurecht ist.