Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0075

Rechtssatz

Der Verkaufserlös für ein agrargemeinschaftliches Grundstück iSd Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist nicht als gezogene Frucht aus dem redlichen Besitz iSd Paragraph 330, ABGB zu qualifizieren, handelt es sich dabei doch nicht um "aus der Sache entspringende Früchte", sondern um die Sache selbst.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0010