Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0075

Rechtssatz

Die Anwendung der Bestimmungen des Tir FlVfLG 1996 in der Fassung Tir FlVfLGNov 2010 über die "Gemeindegutsagrargemeinschaft" setzt eine bescheidförmige Feststellung, ob eine solche Agrargemeinschaft vorliegt, nicht voraus. Die Anwendbarkeit der Regelungen über die Gemeindegutsagrargemeinschaft hängt allein vom Vorliegen der im Gesetz umschriebenen Voraussetzungen ab vergleiche E VfGH 28. Februar 2011, B 1645/10).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0010