Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0075
Wird in einem Regulierungsplan festgestellt, dass agrargemeinschaftliche Grundstücke solche nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1952 sind, kann eine derartige Feststellung nur so verstanden werden, dass die Agrarbehörde damit die in Rede stehenden Grundstücke rechtskräftig als Gemeindegut iSd Tir GdO 1949 qualifiziert. Nichts anderes kann aber für die Feststellung gelten, wonach eine Liegenschaft ein agrargemeinschaftliches Grundstück nach Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1935 ist. Wie der VwGH im E vom 30. Juni 2011, 2010/07/0091, gerade unter Bezugnahme auf die Systematik des Tir FlVfLG 1935 näher darstellte, war davon auszugehen, dass im zeitlichen Geltungsbereich des Tir FlVfLG 1935 unter dem Begriff "Gemeindegut" im Zusammenhang mit Paragraph 36, Absatz 2, Litera d, Tir FlVfLG 1935 allein das Gemeindegut der politischen Gemeinde iSd Paragraphen 127, bzw 142 Tir GdO 1928 bzw Paragraph 73, Absatz 3, Tir GdO 1949 zu verstehen war.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0010