Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.06.2011

Geschäftszahl

2010/07/0075

Rechtssatz

Bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 kommt es auf die Art des Bescheides, mit dem das Eigentum an die Agrargemeinschaft übertragen wurde, nicht entscheidend an. Der vom Gesetzgeber gewählte Begriff "durch Regulierungsplan" in Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 ist weit zu verstehen; alle Bescheide, die derartige Übertragungen beinhalten, erfüllen gleichermaßen die Voraussetzung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

2011/07/0010