Verwaltungsgerichtshof
30.06.2011
2010/07/0075
GRS wie 2010/07/0091 E 30. Juni 2011 RS 5
Findet sich im Gesetz eine eigene Bestimmung, die als Grundlage für einen Feststellungsbescheid herangezogen werden kann, kommt es nicht darauf an, ob die durch die Feststellung zu klärende Frage auch in einem anderen, im Gesetz vorgesehenen Verfahren als Vorfrage geklärt werden könnte. Dies gilt insbesondere für die Bestimmung des Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996, wonach die Agrarbehörde auf Antrag der betroffenen Gemeinde oder Agrargemeinschaft nach Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, festzustellen hat, ob eine bestimmte Tätigkeit die Nutzung der Substanz oder die land- und forstwirtschaftliche Nutzung eines agrargemeinschaftlichen Grundstückes betrifft oder in welchem Verhältnis die beiden Nutzungsarten von dieser Tätigkeit betroffen sind. Es trifft zwar zu, dass bei einem solchen Antrag durch eine Agrargemeinschaft zu prüfen sein wird, ob es sich um eine Agrargemeinschaft nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera c, Ziffer 2, Tir FlVfLG 1996 handelt. Fehlte eine dahingehende bescheidmäßige Feststellung, so wäre diese Frage als Vorfrage von der Agrarbehörde zu klären. Aus der Prüfungsnotwendigkeit im Verfahren nach Paragraph 33, Absatz 5, Tir FlVfLG 1996 kann aber kein Rückschluss auf die Unzulässigkeit einer Feststellung auf Grundlage des Paragraph 73, Litera d, Tir FlVfLG 1996 gezogen werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
2011/07/0010