Verwaltungsgerichtshof
16.07.2010
2010/07/0033
GRS wie 2005/07/0137 E 27. April 2006 VwSlg 16908 A/2006 RS 7
Grundsätzlich ist ein Vollstreckungsverfahren nach dem VVG von Amts wegen einzuleiten. Nur dann, wenn der Exekutionstitel in einem Verfahren geschaffen wurde, das ausschließlich auf Grund eines Parteienantrags eingeleitet werden durfte, hat auch die Vollstreckung nur auf Antrag zu erfolgen, es sei denn, dass der Titelbescheid Verpflichtungen auferlegt, deren Erfüllung die Behörde von Amts wegen wahrzunehmen hat.