Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.2011

Geschäftszahl

2010/07/0030

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2008/05/0013 E 23. Juli 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066).