Verwaltungsgerichtshof
22.12.2011
2010/07/0030
GRS wie 2008/05/0013 E 23. Juli 2009 RS 2
Ein Beschwerdeführer ist nicht gehalten, einem unvollständigen bzw. unrichtigen Befund in einem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegenzutreten; die unvollständige und unrichtige Befundaufnahme vermag auch ein Laie nachvollziehbar darzulegen (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 1. September 1998, Zl. 98/05/0066).